§ 1619 BGB

Ein Gedicht von Thomas
Liebe Kinder, jetzt müsst ihr früher aufsteh'n,
ich weiß es wird schwer und tut so richtig weh.
Der Paragraph tausendsechshundertneunzehn
erklärt euch den Grund dafür im BGB.

:o)))

Als Normzeit betrachtet werden allgemein
circa sieben Stunden in einer Woche.
Das gilt, solltet ihr älter als vierzehn sein...
Ab jetzt beginnt eine neue Epoche!

:o)))

Ach hätte ich das bloß schon früher gewusst,
ich hätte eine Kinderschar und nicht nur zwei.
Daheim hätt' ich niemals arbeiten gemusst
und auch noch durch "Vermietung" verdient dabei...

:o)))



BGB
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft. Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

Informationen zum Gedicht: § 1619 BGB

82 mal gelesen
(Eine Person hat das Gedicht bewertet. Der Durchschnitt beträgt 5,0 von 5 Sternen)
-
16.09.2023
Das Gedicht darf unter Angabe des Autoren (Thomas) für private Zwecke frei verwendet werden. Hier kommerzielle Anfrage stellen.
Anzeige