§ 1619 BGB
Liebe Kinder, jetzt müsst ihr früher aufsteh'n,
ich weiß es wird schwer und tut so richtig weh.
Der Paragraph tausendsechshundertneunzehn
erklärt euch den Grund dafür im BGB.
:o)))
Als Normzeit betrachtet werden allgemein
circa sieben Stunden in einer Woche.
Das gilt, solltet ihr älter als vierzehn sein...
Ab jetzt beginnt eine neue Epoche!
:o)))
Ach hätte ich das bloß schon früher gewusst,
ich hätte eine Kinderschar und nicht nur zwei.
Daheim hätt' ich niemals arbeiten gemusst
und auch noch durch "Vermietung" verdient dabei...
:o)))
BGB
§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft. Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.